Notfallvorsorge
Vermeiden Sie bei Ihren Kunden mit richtigen Vorsorgedokumenten eine Anordnung einer Betreuung
durch das Betreuungsgericht.
Bewahren Sie das Selbstbestimmungsrecht Ihrer Kunden. Haben Ihre Kunden keine Vorsorge getroffen, kann das Gericht auf deren Antrag oder von Amts wegen (§ 1896, Abs.1 Satz 1 BGB) für Ihre Kunden eine Person zum Betreuer bestellen. Laut § 1897, BGB kann ein fremder Betreuer eingesetzt werden.
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Sorgerechtsverfügung
Möchten Sie mit Ihren Kunden die Erfassung für Vorsorgedokumente vornehmen, dann melden Sie sich hier an: Voraussetzung für die Courtagezahlung ist ein Kooperationsvertrag.